Nach dem Aufsatz von Walter Benjamin
von Ronald Engert
Ein detailliertes Verständnis, was Gewalt ist, lässt sich ohne Abhebung von
systemimmanenten ideologischen Kriterien nicht leisten. Die reine unmittelbare – und somit nicht-ideologische – Gewalt ist ebenso wie die Gewaltlosigkeit als göttliche Kraft zu bestimmen, die nicht aus mentalen Konzepten hervorgeht. Der vorliegende Aufsatz ist ein Kurzportrait des großen Essays von Walter Benjamin.
Vorbemerkung
Bei dem vorliegenden Text handelt es sich um das Kurzportrait des großen Essays von Walter Benjamin: »Zur Kritik der Gewalt« von 1921, auf den mit stärkstem Nachdruck verwiesen wird. Absicht dieser Kurzfassung ist die vereinfachte Abbildung der Kritik Benjamins, woraus der zitierende Charakter resultiert. Die angestrebte größtmögliche Treue an den Gedankengang Benjamins machte es notwendig, auf die Vielzahl der zitierten Sätze und Wendungen nicht gesondert hinzuweisen. Nichtsdestotrotz ist auch ein Portrait eine Interpretation, alleine schon durch die Selektion. In diesem Sinne handelt es sich bei der vorliegenden Arbeit um eine Fassung, die die metaphysischen Aspekte von Benjamins Aufsatz hervorhebt. Eine zweite Fassung, die die politischen Implikationen des Gewalt-Aufsatzes mehr gewichtet, kann beim Verfasser bezogen werden.
Zum Text: Dies ist eine philosophische Untersuchung zur Frage der Gewalt, ihrer Bedeutung für den einzelnen und auf gesellschaftlicher Ebene. Insbesondere ihr Verhältnis zum Recht und zur mythischen Macht soll hier geklärt werden. Um ein vollständiges Verständnis zu erlangen, ist des weiteren die Untersuchung gewaltfreier Konfliktlösungswege sowie die Bedeutung der göttlichen Gewalt Gegenstand dieser Arbeit.
Um eine sinnvolle Analyse des Phänomens der Gewalt zu geben, ist es notwendig, zunächst politische und gesellschaftliche Formen der Gewalt zu betrachten, denn dies sind die eigentlich wirkenden Formen der Gewalt – auch die einzigen erlaubten –, die das Leben und das Bewusstsein des einzelnen bestimmen.
Im zweiten Teil des Aufsatzes wird sodann die Untersuchung mehr und mehr auf die metaphysischen Aspekte der Gewalt, insbesondere auf die göttliche Gewalt, ausgerichtet werden, um eine vom ideologischen Schleier befreite spirituelle Perspektive auf die Gewalt zu eröffnen. Ideologisch bedeutet, etwas als Mittel zu verwenden, um eine Absicht zu erfüllen. Dieses »um zu« ist es, was dem Menschen seinen transzendentalen Blick verstellt. Dadurch, dass man mit einer Absicht, einer Intention handelt, fällt man von der spirituellen, befreiten Ebene in die materielle, bedingte Ebene. Man vertauscht die integrale Wahrnehmung gegen die intentionale. Diese ist auch die Ideologische zu nennen.
Das Gegenstück zur göttlichen Gewalt ist die mythische. Was die Beschreibung der mythischen Gewalt betrifft, die Benjamin auch die ›drohende‹ nennt, so findet sich deren sprachlicher Ausdruck in der Satzkonstruktion des »wenn, dann …«, des Bedingungssatzes, der bei Nichteinhaltung der Vor-Schrift mit Strafe droht.
Benjamins Philosophie sucht die Verknüpfung von historischer (politischer) Wissenschaft mit spirituellem (theologischem) Wissen, mithin zweier Bereiche, die sich allgemeinhin gegenseitig auszuschließen scheinen. Seine Analogisierung von menschlich-revolutionärer Gewalt und göttlicher Gewalt entspringt diesem Programm und ist für die Erkenntnis der spirituellen Wahrheit konstitutiv.
Gewalt im allgemeinsten bedeutet den Eingriff in den sittlichen Bereich des Menschen, den Bereich körperlicher und seelischer Unversehrtheit. Die Sphäre der sittlichen Verhältnisse wird durch die Begriffe Recht und Gerechtigkeit bezeichnet, deren Bedeutung durchaus verschieden ist. Sie geben auch die Zwecke der Menschen vor, wobei Gewalt niemals der Zweck, sondern immer nur das Mittel ist. Eine Kritik der Gewalt ist somit in erster Linie eine Kritik ihrer Mittel (persönliche Gewalt, Streik, Staatsgewalt), darüber hinaus erlangt sie den Wert ihrer Betrachtung als Erscheinungsform im menschlichen Umgang überhaupt. Nicht also die Frage, ob Gewalt jeweils in bestimmten Fällen Mittel zu gerechten oder ungerechten Zwecken sei (also eine den Bereich der Moral und Ethik betreffende Frage), ist Gegenstand dieser Untersuchung, sondern wie sich die Regelung widerstreitender Interessen (im persönlichen Bereich und in der Politik) gewaltsam oder gewaltfrei manifestiert und wie die Rechtsgewalten in ihrer Beziehung zur reinen unmittelbaren Gewalt zu definieren sind.
Die kritische Frage, ob Gewalt überhaupt als Mittel zu gerechten Zwecken sittlich sein kann, erfordert zunächst die Ablehnung des Gewaltbegriffs, wie ihn das Naturrecht beinhaltet.
Für das Naturrecht, das Faustrecht, den wilden Radikalismus ist Gewalt ein Naturprodukt, das niemandem verboten werden darf, es sei denn, sie wird zu ungerechten Zwecken missbraucht. Diese Einstellung besagt, dass Gewalt überall ist und somit auch angewendet werden darf, ist aber auch nur auf das zur Zeit Bestehende bezogen und sagt nichts darüber aus, ob es eine Gesellschaft ohne Gewalt in Zukunft geben kann und wie mensch dahin gelangt. Außerdem bleibt die Gewalt damit dem subjektiven Urteil unterworfen, womit eine objektive Betrachtung aus dieser Sicht unmöglich wird.
Eine andere These von der Gewalt vertritt das positive Recht (unser bestehendes Recht). Der naturrechtlichen These von der Gewalt als natürlicher Gegebenheit tritt die positiv-rechtliche von der Gewalt als historischer Gewordenheit diametral entgegen. Kann das Naturrecht jedes bestehende Recht nur beurteilen in der Kritik seiner Zwecke, so das positive jedes werdende nur in der Kritik seiner Mittel.
Das wesentliche Merkmal des positiven Rechts ist das Gewaltmonopol. Nur das Recht selbst hat die berechtigten Mittel der Gewalt (Freiheitsentzug, Geldstrafe, Todesstrafe) und unterscheidet somit zwischen der sanktionierten (legalen) Gewalt und der nicht-sanktionierten (illegalen) Gewalt. Rechtmäßig, aber nicht unbedingt gerecht, ist Gewalt im positiven Recht immer dann, wenn ihrem Zweck eine historische Anerkennung zugrunde liegt. Die historische Anerkennung in unserer rechtlichen Gesellschaft gründet sich auf dem Sieg: die aus einem Konflikt siegreich hervorgegangene Partei bzw. Person setzt das neue Recht. Sanktioniert ist, was dem Sieger nützt, verboten, was ihn gefährdet. Die völlige Ununterscheidbarkeit, ob Mittel und Zwecke des bestehenden Rechts gerecht oder ungerecht sind, sei hier betont. Nach dem Sieg setzt der Sieger das geltende Recht fest, welches der Wahrung seiner Interessen und der Unterdrückung der Verlierer dient. Das bestehende Recht ist Erhaltung des Bestehenden und kritisiert werdendes Recht, verurteilt die Handlungen, die das Bestehende gefährden. Die Tendenz des Rechts ist es, die Gewalt den Rechtszwecken dienstbar zu machen und die Gewalt außerhalb des Rechts so weit als möglich zu reduzieren. Eine Struktur, die notwendig alle außerhalb des Rechts liegende Gewalt (z.B. erzieherische Gewalt, Notwehr) zum Feind des bestehenden Rechts macht. Durch ihr bloßes Dasein, nicht durch ihre Zwecke, außerhalb des Rechts wird die Gewalt schon zur Gefahr für das Recht.
Ein noch bestehender Fall von Gewalt, die außerhalb der gegenwärtigen Rechtsordnung zulässig ist, und worin sich die Bedrohlichkeit der Gewalt für die Vertreter des Rechts zeigt, ist im Klassenkampf das garantierte Streikrecht der Arbeiter. Die organisierte Arbeiterschaft ist neben den Staaten heute wohl das einzige Rechtssubjekt, dem ein Recht auf Gewalt zusteht. Daraus ergibt sich die gegensätzliche Auffassung des Streikrechts. Während das Recht zwar die Mittel, den Streik selbst, als nur indirekt gewaltsam sanktioniert, muss es die Zwecke, als auf Veränderung des Rechts abzielend, ablehnen.
Markantestes Beispiel ist der revolutionäre Generalstreik, hier zeigt sich die Ansicht der Arbeiterschaft, dass das Streikrecht das Recht beinhaltet, Gewalt zur Durchsetzung der Zwecke anzuwenden. Den Arbeitern gilt der Generalstreik als Recht, dem bestehenden Recht des Staates als Missbrauch. Der Streik zeigt, dass Gewalt in der Lage ist, Rechtsverhältnisse zu verändern und zu begründen. Es ist dies die rechtsetzende Kraft der Gewalt.
Vergleichbare rechtsetzende Gewalt findet sich im Kriegsrecht, wonach es nach Entscheidung des Krieges dem Sieger zusteht, das Recht zu bestimmen. Der Begriff des Friedens hat hier seine Funktion, als Feststellung des von nun an Gültigen. Der Staat aber fürchtet diese Gewalt schlechterdings als rechtsetzend, wie er sie als rechtsetzend anerkennen muß, wo auswärtige Mächte ihn dazu zwingen, das Recht zur Kriegsführung, Klassen, das Recht zum Streik ihnen zuzugestehen.
Das Recht des Staates hingegen kann als rechtserhaltende Gewalt bezeichnet werden. Sie besteht in einer Anwendung von Gewalt als Mittel zu Rechtszwecken. Die Unterordnung der Bürger unter die Gesetze ist ein Rechtszweck. Die Kritik der Pazifisten und Aktivisten an solchen Rechtsvorschriften wie etwa der Wehrpflicht ist allerdings als solche parikulare Kritik unzulänglich. Hier ist vielmehr eine Kritik aller Rechtsgewalt, das heißt eine Kritik der legalen oder exekutiven Gewalt, vonnöten und ist bei einem geringeren Anspruch auch gar nicht zu leisten. Sie ist auch nicht damit erledigt, dass man keinerlei Zwang der Person gegenüber anerkennt und erklärt: »Erlaubt ist, was gefällt.« Eine solche Maxime schaltet nur die Reflexion auf die sittlich-historische Sphäre und damit auf jeglichen Sinn von Handlung, weiterhin aber auf jeden Sinn der Wirklichkeit überhaupt aus.
2.
Alle Gewalt ist als Mittel entweder rechtsetzend oder rechtserhaltend. Um den Kreis von Mittel und Zweck, welcher zum Recht und dem ihm innewohnenden Widerspruch führt, zu durchbrechen, ist es erforderlich, in der Betrachtung der Gewalt selbst diese nicht als Zweck aber auch nicht als Mittel zu rechtmäßigen oder gerechten Zwecken zu sehen. Zwei Fragen erheben sich: 1. Wie ist eine Aufhebung der Gewalt schlechthin denkbar? 2. Welches ist die reine unmittelbare Gewalt, also die nicht als Zweck und nicht als Mittel verstandene?
Die erste Frage ist die nach den gewaltlosen Formen zur Regelung widerstreitender Interessen. Vor allem ist es nötig festzustellen, dass eine gewaltlose Beilegung der Konflikte niemals auf einen Rechtsvertrag hinauslaufen kann, denn dieser verpflichtet und führt bei Nichteinhaltung zur Gewalt. Nicht Ort zur Klärung der Frage nach gewaltlosen Mitteln ist der Parlamentarismus. So wie jeder Vertrag durch rechtsetzende Gewalt eingesetzt ist, ist auch der Sieg des Parlamentarismus aus der revolutionären Gewalt hervorgegangen. So ist die so oft durch die Parlamentarier erfolgende Verschmähung der Gewalt Zeichen des Verfalls des Parlamentarismus im Sinne einer Abstumpfung gegenüber dem eigenen historischen Ursprung. Die Entgegensetzung von gewaltsamer Aktion einerseits und parlamentarischer Verhandlungsstrategie als gewaltfrei andererseits ist somit falsch. Der festschreibende Kompromiss hat zwanghaften Charakter, weil die zum Kompromiss führende Strebung nicht von sich aus, sondern von außen, eben von der Gegenstrebung motiviert wird.
Die gewaltlose Beilegung von Konflikten findet sich gerade im zwischenmenschlichen Bereich zur Genüge. Gewaltlose Einigung findet sich überall, wo die Kultur des Herzens den Menschen reine Mittel der Übereinkunft an die Hand gegeben hat. Grundlegende Voraussetzungen für den Menschen sind Vertrauen, Rücksichtnahme, Herzenshöflichkeit, Neigung, Friedensliebe und vieles mehr. Dies sind reine Mittel und ergeben als Mittel noch nicht unmittelbare Lösungen menschlicher Konflikte, doch aber mittelbare. Mittelbar heißt über ein Drittes. Das Dritte führt uns in den Bereich der Sachen, der objektiv handhabbaren Erscheinungen. Die erste ist die Technik der zivilen Unterredung, deren prinzipielle Ausschaltung der Gewalt nicht nur dadurch angezeigt ist, dass die sprachliche Verständigung der Gewalt unzugänglich ist, sondern – und das ist bedeutend – durch die Straflosigkeit der Lüge. Denn die Lüge kann hilfreich sein, sobald der eine dem anderen verzeiht oder vergibt, d.h. das ihm Angetane vergißt. Ehrlichkeit hat hier ihre zwiespältige Bedeutung, ist die Verzeihung nämlich angestrebt, so wird sie verhindert durch die zwanghafte Berufung auf das ehrlich Angetane. Es gibt vielleicht keine Gesetzgebung auf der Erde, welche die Lüge ursprünglich bestraft. Darin spricht sich aus, dass es eine in dem Grade gewaltlose Sphäre menschlicher Übereinkunft gibt, dass sie der Gewalt vollständig unzugänglich ist: die eigentliche Sphäre der »Verständigung«, der Sprache. Erst nachträglich hat das Recht, indem es den Betrug unter Strafe stellte, die Sphäre der zivilen Unterredung gestört.
Was die Konfliktregelung zwischen Klassen betrifft, so ist in ihnen der Streik unter Umständen als reines Mittel (gewaltlos) zu verstehen. Hierzu möge die Unterscheidung in zwei Arten von Streik dienen: 1. der politische und 2. der proletarische Generalstreik. Ihre Beziehung auf Gewalt steht zueinander im Gegensatz. Der politische Generalstreik ist auf Rechtsetzung ausgerichtet (der Partialstreik sowieso), damit immer gewaltsam, denn er erstrebt politische (gemäßigt sozialistische) Modifikationen der Arbeitsbedingungen und äußert sich in einer streng zentralisierten und disziplinierten Gewalt; er demonstriert, wie der Staat nichts von seiner Kraft verlieren wird, wie die Macht von Privilegierten auf Privilegierte übergeht, wie die Masse der Produzenten ihre Herren wechseln wird.
Der proletarische Generalstreik dagegen setzt sich die einzige Aufgabe der Vernichtung der Staatsgewalt. Nicht Eroberung, materieller Gewinn oder ähnliches ist sein Ziel, keine Konzessionen, sondern der Entschluss, nur eine gänzlich veränderte Arbeit, eine nicht staatlich erzwungene wieder aufzunehmen. Man mag diese Form des Streiks anarchistisch nennen. Er ist also gerade durch seine radikale Kompromisslosigkeit reines Mittel, weder rechtsetzend noch rechtserhaltend und somit nicht gewaltsames Mittel.
In nationalen Konflikten findet sich in der Form der Diplomatie ein gewaltfreies Mittel. In der jahrtausendealten Geschichte von Staaten hat sich die Diplomatie als ein Mittel gewaltloser Übereinkunft herausgebildet. Nur gelegentlich besteht die Aufgabe der Diplomaten in der Modifikation von Rechtsordnungen. Im Wesentlichen haben sie analog zur Übereinkunft zwischen Privatpersonen im Namen ihrer Staaten friedlich und ohne Verträge von Fall zu Fall deren Konflikte beizulegen. Diese Methode der Lösung steht grundsätzlich höher als die der Schiedsgerichte, denn sie befindet sich jenseits aller Rechtsordnung und also aller Gewalt.
Im ganzen Bereich der Gewalten, der von Naturrecht und positivem Recht umrissen wird, findet sich keine, welche von der angedeuteten Problematik jeder Rechtsgewalt frei wäre. Nicht immer korrespondieren die berechtigten Mittel mit den gerechten Zwecken. Vielmehr können sie auch im Widerspruch liegen. Geht doch die Entscheidung über die Berechtigung der Mittel aus schicksalhafter Gewalt hervor (aus dem historischen Sieg), während andererseits die Zwecke situationsgebunden gesehen werden müssen, denn Zwecke, welche für eine Situation gerecht und allgemeingültig sind, sind dies für keine andere, wenn auch in ihren Beziehungen noch so ähnlichen Lage.
Die Überwindung des Bannkreises aller bisherigen durchs Recht verordneten weltgeschichtlichen Daseinslagen ist zunächst unter völligem und prinzipiellem Verzicht auf jede Gewalt unvollziehbar, es ergibt sich also die Frage nach anderen Arten von Gewalt, wie alle Rechtstheorie sie ins Auge fasst.
Ein naheliegendes Beispiel zeigt die alltägliche Lebenserfahrung. Der Zorn ist ein sehr sichtbarer Ausbruch der Gewalt, welche aber hier nicht Mittel ist für einen vorbestimmten Zweck, sondern Manifestation. Die Gewalt bricht aus und beruhigt sich auch sehr schnell wieder. Der Zornige manifestiert sich selbst, er behauptet sein Leben.
Der Ursprung des Rechts selbst im Verlauf der Manifestationen von Gewalt ist der Mythos. Die frühgeschichtliche Herausforderung des ›Schicksals‹ durch den Menschen, der Anspruch auf Macht über dieses, zeigt den Zusammenhang von Macht und Rechtsetzung, denn Recht bedeutet Absicherung des Gewonnenen und so wird das Recht, solange es besteht, Vorrecht der Könige, der Mächtigen sein. Der Zweck der Rechtsetzung bleibt somit eine pervertierte Ausnutzung der Gewalt als Recht im Namen der Macht.
Folgenschwerste Auswirkung der mythischen Rechtsetzung ist die Setzung der Grenze, so wie der Friede die immer wieder neue Grenze setzt zu den Kriegen im mythischen Zeitalter. Gesetze und umschriebene Grenzen bilden das Übertretbare, den Ort, an dem der Ahnungslose der Strafe verfällt. Dass dies Zufall ist und nicht Notwendigkeit, wird von den Rechthabern nicht erkannt, bei ihnen heißt das Schicksal, was noch der Satz belegt, Unkenntnis der Gesetze schützt vor Strafe nicht.
Weit entfernt, eine reinere Sphäre zu eröffnen, zeigt die mythische Manifestation der unmittelbaren Gewalt sich im tiefsten mit aller Rechtsgewalt identisch und macht die Ahnung von deren Problematik zur Gewissheit von der Verderblichkeit ihrer geschichtlichen Funktion, deren Vernichtung damit zur Aufgabe wird.
Die reine unmittelbare Gewalt aber, die der mythischen Gewalt Einhalt zu gebieten vermöchte, ist die göttliche. Ist die mythische Gewalt rechtsetzend, so die göttliche rechtsvernichtend, setzt jene Grenzen, so vernichtet diese grenzenlos, ist die mythische verschuldend und strafend zugleich, so die göttliche entstrafend, ist jene drohend, so diese einfach schlagend, jene blutig, so diese auf unblutige Weise letal. Wie das Recht sich selbst erhält, ist seine Gewalt, als mythische, Gewalt über das bloße Leben um ihrer selbst willen, die göttliche reine dagegen Gewalt über alles Leben um des Lebendigen willen (das beste wesentliche Leben ist hier Grund der Gewalt). Die erste fordert Opfer, die zweite nimmt sie an.
Wenn der göttliche, momentane Vollzug der Gewalt also für jeden einzelnen auch die tödliche Gewalt freizugeben scheint, so sei auf dieses Gebot verwiesen: »Du sollst nicht töten!« Dieses Gebot steht vor der Tat und ist Richtschnur für den, der handeln will. Die Gemeinschaft oder ein einzelner kann in ungeheuren Fällen diese Verantwortung auf sich nehmen, wie es schon die Tötung in Notwehr zugibt. Entscheidend ist hier, das Gebot und Entschluss aus dem Wunsch nach Gerechtigkeit hervorgehen. Das Leben ist nämlich nicht das minimale der bloßen Kreatur, sondern das optimale in Glück und Gerechtigkeit, die Seele des Lebendigen. Und so lässt sich zum Unterdrücker sagen: »Töte ich nicht, so errichte ich nimmermehr das Weltreich der Gerechtigkeit.« So heilig und ehrwürdig die Seele des Menschen ist, so wenig ist es sein leibliches, durch Mitmenschen verletzliches Dasein. Die Frage ist also nicht, was das Gebot und die Gewalt am Opfer bewirken, wie es die Verurteilung der vollbrachten Tat durch das Recht glauben machen will, sondern was sie an Gott und am Täter selbst bewirken.
Die Kritik der Gewalt ist die Philosophie ihrer Geschichte, d.h. die Idee des Endes aller Gewalt. In der Durchbrechung des Kreislaufs von rechtserhaltender und rechtsetzender Gewalt, der Abschaffung des Rechts samt der Gewalten, auf die es angewiesen ist wie sie auf jenes, zuletzt also der Staatsgewalt, begründet sich ein neues geschichtliches Zeitalter. Wie bewiesen, ist aber auch jenseits des Rechts der Bestand der Gewalt als reine unmittelbare gesichert, so ist damit erwiesen, dass und wie die revolutionäre Gewalt möglich ist, wie die höchste Manifestation reiner Gewalt durch den Menschen zu nennen ist. Dies ist die Gewalt, die der Rechtsgewalt Einhalt zu gebieten vermag, ohne neue Rechtsverhältnisse zu erzeugen. So, wie das Recht die festschreibende Verewigung der Gewalt bewirkt, ist die reine unmittelbare Gewalt, die entstrafende und entsühnende, die göttliche, diejenige, die das Ende aller Gewalt zu markieren vermag.
Nicht gleich möglich noch auch gleich dringend ist aber für Menschen die Entscheidung, wann reine Gewalt in einem bestimmten Falle wirklich war. Denn nur die mythische, nicht die göttliche, wird sich als solche mit Gewißheit erkennen lassen, es sei denn in unvergleichlichen Wirkungen, weil die entstrafende Kraft der Gewalt für Menschen nicht zutage liegt. Von neuem stehen der reinen göttlichen Gewalt alle ewigen Formen frei, die der Mythos mit dem Recht bastardierte. Sie vermag im wahren Kriege genauso zu erscheinen wie im Gottesgericht der Menge am Verbrecher. Verwerflich aber ist alle mythische Gewalt, die rechtsetzende, welche die schaltende genannt werden darf. Verwerflich auch die rechtserhaltende, die verwaltete Gewalt, die ihr dient. Die göttliche Gewalt, welche Insignium und Siegel, niemals Mittel heiliger Vollstreckung ist, mag die waltende heißen.
Das Soziale ist in seinem jetzigen Stande Manifestation gespenstischer und dämonischer Mächte, allerdings oft in ihrer höchsten Spannung zu Gott, ihrem aus sich selbst Herausstreben. Göttliches manifestiert sich in ihnen nur in der revolutionären Gewalt. Nur in der Gemeinschaft, nirgends in den »sozialen Einrichtungen« manifestiert sich Göttliches gewaltlos oder gewaltig. (In dieser Welt ist höher: göttliche Gewalt als göttliche Gewaltlosigkeit. In der kommenden Welt: göttliche Gewaltlosigkeit höher als göttliche Gewalt.) Dergleichen Manifestation ist nicht in der Sphäre des Sozialen, sondern der offenbarenden Wahrnehmung und zuletzt und vor allem der Sprache, zuallererst der heiligen zu suchen. Die heilige Sprache ist die Manifestation reiner göttlicher Gewaltlosigkeit. Die Suche nach der offenbarenden Wahrnehmung wird somit zur Aufgabe.
Metaphysische Erläuterungen von Ronald Engert
Metaphysik bedeutet in erster Linie die Einbeziehung des lebenden Menschen in die Betrachtung der Ideen, desweiteren die Einbeziehung Gottes als polarer Fluchtpunkt zu den Entscheidungen des Menschen (»Philosophie ist eine Betrachtung von Ideen« in: Erkenntniskritische Vorrede zum Trauerspielbuch von W. Benjamin; »Der Mensch ist weder Phänomen noch Wirkung sondern Geschöpf.« in: Fragmente vermischten Inhalts, GS Bd. VI, Fragment 66; in der Kabbala die Kategorie »He«: seiendes Sein, Leben).
Es handelt sich bei dem Essay von Benjamin grob gesagt um die Dialektik der Handlung, d.h. um die Frage der zeitlichen Abhängigkeiten im Lebensprozess. Das dialektische Bild zur Handlung ist der Ausstieg der Handlung aus der Traumwelt (Bewusstsein und Unterbewusstsein) in die wirkliche Welt. Es ist dies in der »nach Ort und Zeit fixierten metaphysischen Kategorie der Entscheidung« (Zur Kritik der Gewalt) festgestellt. Die Zeit hat hier stehende Funktion (zeitlos als Ewigkeit in der Vorstellung und Blitzhaftigkeit im Lebensprozess). Aus diesen Formen leitet sich die Erinnerung und aus dieser die Utopie sich ab. Die Bilder, die durch Anschauung gewonnen werden, und die Entscheidungen, die aus den logischen, ästhetischen und ethischen Urteilen gewonnen werden, stellen also zueinander als zweidimensionale Vordergrund-Hintergrundbeziehungen und Punkte im schwebenden Raum (nahezu zeitlos) dreiwertige Beziehungen her (dreistufige und sechsstufige Dialektik). So vollzieht sich die dialektische Synthese von Betrachtung und Handlung in der Stillstellung der Lebensdialektik für einen kürzesten Moment der Entscheidung, der subjektive und/oder objektive Veränderungen nach sich zieht (am betreffenden Mensch selbst und/oder an der Außenwelt).
Was aus dem Essay Benjamins nicht hervorgeht, ist der Appell zur Entscheidung (was eine moralisierende Intention wäre, die im ideologischen Schleier befangen bliebe), sondern die Anwendung des Diskurses selbst ist Appell und Handlung dieser Ordnung. Zu der subjektiven materiellen Aktion (die reine unmittelbare Gewalt) gesellt sich die immaterielle (die reine gewaltlose Sprache).
Dies ist die Aussage der Sprachtheorie und metaphysischen Ordnung Benjamins. Die Integration des ethischen Subjekts hebt die Philosophie nicht auf. Die Anwendung des Diskurses ist gemeint als Verständigung.
ZEIT – MIMESIS – SPRACHE
Die Zeit machte die Mimesis zur Folie. Vorher war die Mimesis allumfassend und allumgreifend. Nichts gab es außer Mimesis. Mit der Einengung der Mimesis im utopischen Bewusstsein, welches aus der Erinnerung resultiert, entsteht die Umfassung durch die Zeit. Dieses Opfer gebiert eine zeitlose Instanz, die zusätzlich zur zeitlichen funktioniert: die Sprache. Aus der Spanne der Zeit und dem Bestand (doppeldeutig) der Sprache entspannt sich uns die Erkenntnis und das Wissen, welche vorläufig nicht göttlich, sondern nur Hilfe sind, den Weg aus der Schuld in die Befreiung zu gehen.
Erschienen in Tattva Viveka 3, 1995
Neu veröffentlicht 2014 in: Ronald Engert – Der absolute Ort. Philosophie des Subjekts, Tattva Viveka Edition Berlin, S. 81-92
siehe: http://www.tattva.de/der-absolute-ort/
Anmerkung:
Dieser Aufsatz erschien zuerst 1985 in meiner Zeit als Student an der Johann Wolfgang Goethe-Universität in Frankfurt/M. und wurde unter dem Pseudonym »Autonomes Forum der Wissenschaft« als fotokopierte Flugschrift im Untergrund verteilt. Um rationalistischen Anfechtungen durch die politisch orientierten kritischen Studenten und Dozenten zuvorzukommen war der Begriff »göttlich« durch den Begriff »spontan« ersetzt.
Hallo geehrter Autor, im Text wird auf die Existenz eines zweiten Ausatzes hingewiesen, welcher die politischen Implikationen stärker in den Fokus nimmt. Könnte ich den bekommen? Ich beschäftige mich mit einer Kritik der Polizei und erhoffe mir einen Kommentar zur betreffenden Textstelle bei Benjamin. Vielen Dank im Voraus und liebe Grüße. Marcus
Lieber Marcus, muss ich mal schauen, ob ich den finde 😉 Gruß Ronald
hey,
gibt es den zweiten Aufsatz irgendwo?
Würde mich interessieren